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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Gemeinde Sauldorf Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
Erhobene Daten

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  • IP-Adresse

  • Datum und Uhrzeit der Anfrage (GMT)

  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)

  • HTTP-Statuscode

  • jeweils übertragene Datenmenge

  • Webseite, die Sie besuchen

  • Browserinformationen

  • Betriebssystem und dessen Oberfläche

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Sauldorf
Genutzte Technologien
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  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

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Gemeinde Sauldorf
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Europäische Union

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Gesetze & Regelungen

Bundesmeldegesetz

Einheitliches Bundesmeldegesetz zum 01.11.2015

Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich.

Hier (PDF-Dokument, 80,74 KB, 07.02.2024) finden Sie die wichtigsten Neuerungen.

Regelung der Übermittlung von Daten

Monatliche Mitteilungen der standesamtlichen Nachrichten im Amtsblatt

Einführung von elektronischen Mitteilungen der Standesämter an die Meldeämter

Bis zum 14.10.2014 haben wir die Mitteilungen in Papierform erhalten. Diese Papiermitteilung erhielt üblicherweise auch den Hinweis über die Zustimmung zur Veröffentlichung im Amtsblatt.
Seit 15.10.2014 erfolgt diese Mitteilung ausschließlich elektronisch! Über die Zustimmung zur Veröffentlichung liegt uns seit diesem Zeitpunkt kein entsprechender Hinweis mehr vor.

Falls Sie bei Geburten (Eltern) und Sterbefälle (Hinterbliebene) künftig eine Veröffentlichung im Amtsblatt wünschen so ist die Zustimmung künftig der Gemeinde zu erteilen! Ohne diese Zustimmung können wir aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Veröffentlichung mehr durchführen.

Für Rückfragen steht Ihnen das Melde- und Standesamt unter Telefonnummer: 07578 925-13 oder per E-Mail  zur Verfügung.

Ausweispflicht nach dem Personalausweisgesetz

Das Passamt weist auf die Ausweispflicht nach § 1 des Personalausweisgesetzes hin.

Danach sind Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Pass besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden.

Personen, die wegen Geisteskrankheit entmündigt sind oder voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, können durch die zuständige Personalausweisbehörde von der Ausweispflicht befreit werden.
Niemand darf mehr als einen Personalausweis oder einen vorläufigen Personalausweis im Sinne dieses Gesetzes besitzen.

Zur Antragstellung muss der Ausweisinhaber persönlich erscheinen.
Einmalig ist die Vorlage einer aktuellen Geburtsurkunde erforderlich!
Für Jugendliche vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der gesetzliche Vertreter verpflichtet, den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises zu stellen, falls dies der Jugendliche unterlässt.

Bei der Antragstellung ist ein Lichtbild aus neuester Zeit gemäß der ICAO Vorgaben in der Größe von 45 mm x 35 mm im Hochformat ohne Rand abzugeben; das Bild muss das Gesicht im Ausmaß von 32 mm – 36 mm darstellen; es muss die Person frontal ohne Kopfbedeckung zeigen; der Hintergrund muss heller als die Gesichtspartie sein. Ausnahmen der ICAO Vorgaben sind grundsätzlich nicht vorgesehen!

Ebenso ist der alte Ausweis vorzulegen.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig es unterlässt, für sich oder als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen für diesen einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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