Bebauungsplanverfahren kurz erklärt
Arten der Bebauungsplanverfahren im Überblick
A. Reguläres oder normales Bebauungsplanverfahren (Regelplanverfahren)
In der Regel wird dieses Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Es ist von seiner Anforderung her am strengsten.
B. Vereinfachtes Bebauungsplanverfahren
Das vereinfachte Bebauungsplanverfahren kann insbesondere dann angewendet werden, wenn mit einem Bebauungsplan im Wesentlichen der vorhandene Bestand in einem bisher ungeplanten Innenbereich gesichert werden soll oder eine Änderung eines Bebauungsplans unwesentlich ist und daher die Grundzüge der Planung nicht beeinträchtigt werden.
C. Beschleunigtes Bebauungsplanverfahren
Hierbei können Bebauungspläne aufgestellt werden, die zur Wiedernutzbarmachung von Flächen, zur Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der innenentwicklung dienen.
Bei den vereinfachten oder beschleunigten Bebauungsplanverfahren gibt es Verfahrenserleichterungen, insbesondere fallen die Umweltprüfung und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung weg. Diese Verfahren dienen meist vor allem der Zeit- und Kostenersparnis.
D. Vorhabenbezogenes Bebauungsverfahren
Dieses Verfahren ist grundsätzlich im Regelplanverfahren, es kann jedoch auch als vereinfachtes oder beschleunigtes Verfahren angewendet werden. Der unterschied zu den anderen Verfahren ist, dass hier die Gemeinde einen Bebauungsplan für ein konkretes Vorhaben eines privaten Vorhabenträgers erstellt. Hierbei trägt allerdings der Vorhabenträger die Kosten des Verfahrens vollständig, muss einen Vorhaben- und Erschließungsplan vorlegen und mit diesem neben dem Bebauungsplan ein Durchführungsvertrag geschlossen wird. Hierbei sind die Vorteile de Gemeinde neben den Kostentragung, dass sie über den Durchführungsvertrag dem Vorhabenträger einige rechtliche Vorgaben auferlegen kann, die bei einem nomalen Bebauungsplan nicht möglich wäre. Hierbei spricht man auch von einem "Angebotsbebauungsplan".
Der Ablauf eines Bebauungsplanverfahren
Ein Bebauungsplanverfahren wird stets mit einem Beschluss des Gemeinderats zur Aufstellung eines Bebauungsplans eingeleitet. Dieser Beschluss wird als „Aufstellungsbeschluss“ bezeichnet und signalisiert, dass die Gemeinde das Verfahren starten möchte. Der Aufstellungsbeschluss bezieht sich auf ein genau abgegrenztes Gebiet, für das der zukünftige Bebauungsplan gelten soll.
Nach dem Beschluss wird ein Planungsbüro mit der Erstellung eines Planentwurfs beauftragt. In dieser Phase wird auch schnell deutlich, welche öffentlichen Interessen, insbesondere Umweltbelange, durch den Bebauungsplan beeinflusst werden könnten. Um die Umweltauswirkungen des Bebauungsplans zu ermitteln und zu bewerten, erfolgt eine umfassende Umweltprüfung.
Parallel dazu sind verschiedene Gutachten erforderlich, die spezifische Fragestellungen klären. Dazu gehören unter anderem Baugrundgutachten, Bodengutachten, Artenschutzgutachten, Hochwassergutachten sowie möglicherweise Verkehrs- und Lärmschutzgutachten.
In dieser Planungsphase wird auch eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt. Dabei werden sowohl die Öffentlichkeit als auch die zuständigen Behörden eingebunden, um frühzeitig Rückmeldungen zu erhalten. Es gibt jedoch keine festen Vorgaben für diese Beteiligung.
Sobald der Entwurf des Bebauungsplans ausgereift ist und alle notwendigen Gutachten vorliegen, wird der Entwurf offiziell im Internet veröffentlicht (förmliche Beteiligung). In dieser Phase haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, den Entwurf einzusehen und ihre Stellungnahme abzugeben. Auch alle relevanten Behörden erhalten den Entwurf zur Stellungnahme.
Nach Ablauf der Stellungnahmefrist werden die eingegangenen Rückmeldungen ausgewertet und dem Gemeinderat in einer Übersicht präsentiert. Dieser trifft daraufhin eine Abwägungsentscheidung, in der er die privaten und öffentlichen Belange gewichtet. Je nach Ergebnis beschließt der Gemeinderat entweder eine Überarbeitung des Entwurfs oder die Verabschiedung des Bebauungsplans als Satzung. Bei einer Überarbeitung erfolgt eine erneute Veröffentlichung im Internet, während der Bebauungsplan bei Verabschiedung im Amtsblatt bekannt gemacht wird und in Kraft tritt.